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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (3. BDGBMASKDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann."
- 2.
- § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung."
- 3.
- § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15584/index.htm