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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (FAGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffenden Wörter „minus 11.706.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 15.008.682.590 Euro" und die das Jahr 2022 betreffende Angabe „9.306.407.683 Euro" durch die Angabe „12.608.682.590 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 FAGuaÄndG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 ...
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