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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2022 GemFinRefG § 5a, § 6

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Artikel 1 9. GemFinRefG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142 ) geändert worden ist, wird die Angabe „35.000" durch die Angabe ...