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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches (BZRGuaStGBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2022 BZRG § 1, § 5, § 25, § 30a, § 30b, § 30c, § 39, § 42, § 42a, § 49, § 55, § 56, § 57a, § 57b (neu), § 69, mWv. 1. Oktober 2023 § 17, mWv. 1. April 2023 § 58d (neu)
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2023
- 3.
- Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 5.
- Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen."
- 6.
- § 30b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2.
- im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt."
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „oder hat der Partnerstaat" eingefügt.
- 7.
- § 30c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Registerbehörde" die Wörter „oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind." - bb)
- In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltstitels" die Wörter „oder aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts" eingefügt.
- 8.
- In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 9.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 1" das Komma und die Wörter „für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „sie" das Komma und die Wörter „wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt," gestrichen.
- c)
- In Satz 5 werden die Wörter „ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden" durch die Wörter „kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen" ersetzt.
- 10.
- In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 11.
- Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird." - 12.
- § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen nach § 30a" die Wörter „Absatz 1 und 2 Satz 2" eingefügt.
- 13.
- Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
„§ 57b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat."
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2023
- 14.
- Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt:
„§ 58d Kennzeichnung eines Datensatzes(1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terroristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat erfolgt ist, die- 1.
- mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und
- 2.
- zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgruppen gehört.
(2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- In § 69 Absatz 4 wird die Angabe „184k" durch die Angabe „184l" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRGuaStGBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BZRGuaStGBÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in ... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 11 CanG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 1 Satz 1 ...
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