Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches (BZRGuaStGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2022 GewO § 150c, § 150e, § 153c

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2.
§ 150e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Registerbehörde" die Wörter „oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind."

bb)
In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," und werden nach dem Wort „eID-Karte" ein Komma und die Wörter „eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

3.
In § 153c Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BZRGuaStGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRGuaStGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 21 SanktDG II Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 6 wird ein Komma ...


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