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§ 10 - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2129-69 Umweltschutz

Abschnitt 5 Evaluierung

§ 10 Erfahrungsbericht



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluieren dieses Gesetz und legen dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vor. 2Die Evaluierung wird regelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst insbesondere

1.
eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungssicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter,

2.
eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg, eine Prüfung der Stufenaufteilung auf ihre Lenkungswirkung,

3.
eine Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und eine Aufteilung auf der Grundlage von Energieausweisen zweckmäßig und praktikabel ist, sowie

4.
die Prüfung, ob der Mieter bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ausreichend geschützt ist oder ob darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind.