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Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung (SpFVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,

auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SpFV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 7

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „und als Nachweis" eingefügt.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen."

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „und als Nachweis" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."

3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines

a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,

b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,".

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt

1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und

2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs

vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.

(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 werden die Wörter „ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das" durch die Wörter „einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 wird die Angabe „(Belegart O)" gestrichen.

ccc)
Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und 12 ersetzt:

„11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,

12.
freiwillig eine Telefonnummer."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

e)
Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist."

f)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeitpunkten" die Wörter „und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands," eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt" angefügt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung."

d)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der körperlichen und geistigen Tauglichkeit" durch die Wörter „der medizinischen Tauglichkeit" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „behördliches" gestrichen und die Angabe „(Belegart O)" durch die Wörter „zur Vorlage bei einer Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren" die Wörter „und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden".

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der in einem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist" durch die Wörter „der in einem amtlichen Register verzeichnet ist" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden."

9.
In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort „unter" das Wort „ständiger" eingefügt.

10.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein

Vorderseite

Muster Sportbootführerschein Vorderseite (BGBl. 2022 I S. 2213)


Rückseite

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2213)


Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.

Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

Einführung

Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.

Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

1.
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

2.
Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.

In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.

3.
In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.

In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.

4.
Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.

Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit


Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;

Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;

Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;

Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.

Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:

Code Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
UnvereinbarkeitVereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Bei fortbestehendem Risiko
für rezidivierende Beeinträch-
tigungen oder wiederholte
Infektionen
Keine Symptome, die das
sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsnei-
gung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit
Chronische Gerinnungs-
störung
Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel-
erkrankungen
E 10 Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt
Bei unzureichend kontrollierter
Stoffwechselsituation oder
fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der
Vorgeschichte oder fehlende
Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung durch
Komplikationen des Diabetes
Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 11-14 Diabetes mellitus - nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein-
lichkeit für Komplikationen,
die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen
 Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 65-68 Übergewicht/abnormales
Körpergewicht - Über- oder
Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren
Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
F 00-99 Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen
F 10 Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle
Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden
Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 11-19 Drogenabhängigkeit/anhalten-
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein
Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
verschlechtern oder auftreten
werden
Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit der
Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 20-31 Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können
Nach einer einzigen Episode
mit auslösenden Faktoren:
bis drei Monate nach der
Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode
ohne auslösende Faktoren
oder mehr als einer Episode
mit oder ohne auslösende
Faktoren: bis zwei Jahre nach
der letzten Episode
Fortbestehende Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs:
Tauglichkeit nicht erfüllt
Wenn die Behandlung
eingehalten wird und keine
Nebenwirkungen der Medikation
bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann
angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn ein Facharzt
feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38 Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson-
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden
Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen
Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr-
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheits-
relevante Konsequenzen
auftreten können
Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausge-
schlossen werden kann
G 00-99 Krankheiten des Nervensystems
G 40-41 Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven-
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson-
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken-
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen
Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforde-
rungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren
G 43 Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen
Mit Beschränkung, sofern keine
leistungseinschränkenden
Auswirkungen zu erwarten sind
G 47 Schlafapnoe, Narkolepsie Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten
Wenn der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des
Nervensystems, z. B. Multiple
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression,
Einschränkungen von Muskel-
kraft, Gleichgewichtssinn,
Koordination und Beweglichkeit
Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen
Leistungsanforderungen zu
erfüllen
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlungen
H 00-99 Erkrankungen der Augen und
Ohren
H 00-59 Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
diabetische Retinopathie,
Retinitis pigmentosa etc.)
Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Sehvermögen zu genügen
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95 Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Hörvermögen zu genügen
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81 Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni-
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel
Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen
Beurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungs-
bzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti-
gung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen
J 45-46 Bronchialasthma mit Anfällen Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit
Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken
Rezidivierende oder
persistierende leistungs-
beeinträchtigende Symptome
Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik
Y 83.4
Z 97.1
Missbildungen von Gliedmaßen
oder Teilverlust von Gliedmaßen
mit Beeinträchtigung der
Greiffähigkeit und/oder der
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben
Wenn wesentliche Routinen
nicht wahrgenommen werden
können
Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann
angezeigt sein
 Sonstige Gesundheits-
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit, für
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran-
kung sowie Einschränkungen
bei der Durchführung von
Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Beschränkung der Tauglich-
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
Handlungsunfähigkeit, für das
Auftreten von Rezidiven oder
Progression der Erkrankung
sowie Einschränkungen bei der
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifels-
fällen sollte der Rat von
spezialisierten Ärzten eingeholt
werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
Verweis an einen Gutachter in
Erwägung gezogen werden


 
Teil 2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59


Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen

1.
Tagessehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.

Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.

2.
Dämmerungssehvermögen:

Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.

3.
Gesichtsfeld:

Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.

Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.

4.
Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.

Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.

Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:

a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);

b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);

c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht");

d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree");

e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small");

f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);

g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).

Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.

Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95


Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.


---
***
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen

01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen

Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)


Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2221)


11.
In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.

12.
In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:

„Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als

a)
11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,

b)
7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors

besitzt."

13.
Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

„Niederschrift über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.

I.


Herr/Frau «Titel» «Vorname» «Name»

geboren am «Geburtsdatum»

wohnhaft «Straße», «Ort»

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

II.


Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

§ 133 Absatz 1, 3 - Verwahrungsbruch

§ 201 Absatz 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Absatz 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse

§ 331 - Vorteilsannahme

§ 332 - Bestechlichkeit

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 358 - Nebenfolgen

Abgabenordnung:

§ 30 Absätze 1 bis 3 - Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

§§ 41 - 43 - Sanktionen

§ 83 - Schadensersatz und Entschädigung

Datenschutz-Grundverordnung:

Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 24, 25 und 32 - Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten".


Artikel 2 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BinSchPersV § 12

§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
„1.
ein Fahrzeug führt, das

a)
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder

b)
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,".


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing