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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (5. BFStrMGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BFStrMG § 11, § 14, Anlage 1, Anlage 9 (neu)
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen."
- 2.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9."
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- a)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
- b)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
- c)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
- d)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- a)
- für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
Kategorie | 7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr |
A | 0,015 | 0,015 | 0,022 | 0,023 |
B | 0,043 | 0,052 | 0,062 | 0,062 |
C | 0,059 | 0,063 | 0,080 | 0,087 |
D | 0,088 | 0,101 | 0,134 | 0,149 |
E | 0,113 | 0,121 | 0,164 | 0,182 |
F | 0,114 | 0,123 | 0,169 | 0,187 |
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
- 3.
- Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
7,5 bis < 12 t | 12 bis 18 t | > 18 t mit bis zu 3 Achsen | > 18 t mit 4 Achsen oder mehr |
0,016 | 0,016 | 0,016 | 0,012". |
- 4.
- Folgende Anlage 9 wird angefügt:
„Anlage 9 (zu § 14 Absatz 8) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- a)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
- b)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
- c)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
- d)
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- a)
- für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen
- aa)
- 0,012 Euro in der Kategorie A,
- bb)
- 0,023 Euro in der Kategorie B,
- cc)
- 0,034 Euro in der Kategorie C,
- dd)
- 0,067 Euro in der Kategorie D,
- ee)
- 0,078 Euro in der Kategorie E,
- ff)
- 0,089 Euro in der Kategorie F;
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
- 3.
- Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro."
Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BFStrMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. BFStrMGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (36) § 17 des ...
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