Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 2.
- Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „45b Absatz 2" durch die Angabe „45b Absatz 6" ersetzt.
- b)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.1
- Maximal zumutbarer monetärer Verlust
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d ".
- c)
- Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Formel ZAbs wird wie folgt gefasst:
„".
- bb)
- Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."
- d)
- Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Formel BAbs wird wie folgt gefasst:
„".
- bb)
- Der Wortlaut des ersten Absatzes wird wie folgt gefasst:
„Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen."
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153