Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 GAPKondV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 GAPKondV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GAPKondVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GAPKondV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 20 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:

1. nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und

2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.

(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige