Tools:
Update via:
Änderung § 12 GAPKondV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. GAPKondVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GAPKondVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Anbau von Paludikulturen | |
(Text alte Fassung) (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist. | (Text neue Fassung) (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das 1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist, 2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist, 3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder 4. in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/al210806-0.htm