Änderung § 12 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 12 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anbau von Paludikulturen


(Text alte Fassung)

(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

(Text neue Fassung)

(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,

2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,

3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder

4. in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.






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