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Änderung § 22 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 22 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 22 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für

1. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b) dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,

c) brachliegendes Land sind oder

d) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.

2. Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a) Dauergrünland sind,

b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

3. Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.