Änderung § 25 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 25 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 25 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1. der Richtlinie 92/43/EWG,

2. der Richtlinie 2000/60/EG oder

3. der Richtlinie 2009/147/EG.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1. unmittelbar angrenzt,

2. überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und

3. für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.



 



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