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Änderung § 21 GAPKondV vom 01.01.2025
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§ 28 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 21 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung) § 28 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen | (Text neue Fassung)§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen |
(1) 1 Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte 1. entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder 2. entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so geändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist. 2 Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. 3 § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. | (1) 1 Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. 2 Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. 3 § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben. |
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