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Änderung § 23 GAPKondV vom 01.01.2025
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§ 29 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 23 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung)§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch. (2) 1 Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. 2 Als Kontrollbehörden können bestimmt werden: 1. spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind, 2. die Zahlstellen oder 3. sonstige Behörden. 3 Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen. (3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig. (4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig. |
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