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Änderung § 24 GAPKondV vom 01.01.2025
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§ 30 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 24 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung) § 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen | (Text neue Fassung)§ 24 Systematische Vor-Ort-Kontrollen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. 2 Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird. (2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb. (3) 1 Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. 2 Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe 1. ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie | |
2. im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst. | 2. im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden. |
3 Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/al210825-0.htm