Tools:
Update via:
Änderung § 25 GAPKondV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. GAPKondVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GAPKondVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 25 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 31 Mindestkontrollsatz | (Text neue Fassung)§ 25 Mindestkontrollsatz |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. 2 Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden. (2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/al210826-0.htm