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Änderung § 26 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 32 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 26 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Text neue Fassung)

§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2 Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

vorherige Änderung

(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.



(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1 Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2 In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Betriebsstruktur und

2. das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

3 Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. 4 Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.