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Änderung § 27 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 33 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 27 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Verwaltungskontrollen


(Text neue Fassung)

§ 27 Verwaltungskontrollen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

a) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

vorherige Änderung

2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,

3. der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.




2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.