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Änderung § 27 GAPKondV vom 01.01.2025
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§ 33 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 27 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung) § 33 Verwaltungskontrollen | (Text neue Fassung)§ 27 Verwaltungskontrollen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. (2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob 1. im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a) die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder b) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist, | |
2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt, 3. der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt. | 2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt. |
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