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Änderung § 31 GAPKondV vom 01.01.2025
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§ 36 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 31 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung) § 36 Sanktionierung bei Übertragung | (Text neue Fassung)§ 31 Sanktionierung bei Übertragung |
§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn | § 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und 2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt. |
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