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Änderung § 31 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 36 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 31 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Sanktionierung bei Übertragung


(Text neue Fassung)

§ 31 Sanktionierung bei Übertragung


vorherige Änderung

§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn



§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.