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Änderung § 33 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 38 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 33 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

(Text alte Fassung)

§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen


(Text neue Fassung)

§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen


(Textabschnitt unverändert)

1 Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2 Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.