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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (2. ESMFinGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270 (Nr. 50); Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben
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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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