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§ 7 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben



(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. 2Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.