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§ 8 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag bereitzustellen:
- 1.
- ein elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich, und
- 2.
- die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung seiner landwirtschaftlichen Flächen, seiner Landschaftselemente und seiner Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (geodatenbasiertes Antragssystem).
(2) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag, sofern er die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Einkommensstützungen) beantragt, ein elektronisches Formular zur Identifizierung aller für diese Direktzahlungen relevanten Tiere bereitzustellen (tierbezogenes Antragssystem) und dieses soweit vorauszufüllen, wie es ihr technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich ist.
(3) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag insbesondere anzugeben
- 1.
- alle Flächen, für die der Betriebsinhaber Direktzahlungen beantragt (angemeldete Flächen), und
- 2.
- alle Tiere, für die der Betriebsinhaber Direktzahlungen beantragt (angemeldete Tiere).
(4) 1Sofern der Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragssteller glaubhaft darlegt, dass ihm die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.
Zitierungen von § 8 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 GAPInVeKoSV Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem (vom 17.05.2024)
... spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 7" ersetzt. b) ... 1 werden die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 7" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 8 Nummer 1 bis 5" die Wörter „und Nummer 7" eingefügt. bb) Satz 3 wird ...
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