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§ 14 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
- 1.
- die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
- 2.
- die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,
- 3.
- den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
- 4.
- die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
- 1.
- Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
- 2.
- die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 14 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... Antragsjahres" durch die Wörter „im Antragsjahr" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „sofern" durch die Wörter „insbesondere sofern" ...
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