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§ 15 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
(1) 1Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
- 1.
- das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
- 2.
- das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
- 1.
- ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
- 2.
- ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 15 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 17.05.2024)
... Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der ... zum 15. September desselben Jahres. Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden. (3) Soweit die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... „sofern" durch die Wörter „insbesondere sofern" ersetzt. 6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... Folgender Satz wird angefügt: „Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden." 11. § 32 wird ...
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