§ 16 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 16 Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.
für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.

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Zitierungen von § 16 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GAPInVeKoSV Meldungen über Hopfenflächen (vom 03.08.2023)
... den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach ...
§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 17.05.2024)
... im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 ...


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