§ 17 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb



Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,

2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.



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