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§ 23 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 23 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer



Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.