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§ 32 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 32 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem



(1) 1Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. 2Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.

(2) 1Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. 2Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch

1.
höherwertige Bilddaten,

2.
die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,

3.
die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.

3Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.

(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist, dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 32 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden." 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...