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§ 33 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem



(1) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.

(2) 1Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. 2Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. 3Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. 4Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.



 

Zitierungen von § 33 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... der Fernerkundung oder 3. die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle. (4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung ...