Tools:
Update via:
§ 34 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 34 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GAPInVeKoSV Kontrollbericht
... Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere ...
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
... bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... herangezogen werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 11a. § 34 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/a292507.htm