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§ 35 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 35 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen.
(2) 1Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontrolle zumindest 10 Prozent der Tiere zu umfassen, zumindest aber 30 Tiere, für die die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt worden ist. 2Die Auswahl der Tiere hat zufällig zu erfolgen. 3Wird im Rahmen dieser Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist entweder die Kontrolle auf alle Tiere auszuweiten, für die der Betriebsinhaber die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt hat, oder das Stichprobenergebnis auf die beantragte Anzahl der Tiere hochzurechnen.
(3) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für weniger als 30 Tiere beantragt werden, sind alle beantragten Tiere zu kontrollieren.
(4) 1Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von gekoppelten Einkommensstützungen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/a292508.htm