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§ 37 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 37 Kontrollen durch Fernerkundung
Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
- 1.
- eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,
- 2.
- eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,
- 3.
- alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.
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