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§ 38 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 38 Mindestkontrollsatz
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
- 1.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
- 2.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
- 3.
- 30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
- 4.
- drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
- 5.
- je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
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Zitierungen von § 38 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren. (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind ... Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des ...
§ 39 GAPInVeKoSV Auswahl der Kontrollstichproben
... Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten ...
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