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§ 39 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben



1Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.



 

Zitierungen von § 39 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren. (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind ... zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes ...