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§ 40 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 40 Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
- 1.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,
- 2.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- 3.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,
- 4.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:
- 1.
- den Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen,
- 2.
- die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,
- 3.
- den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 40 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen." 12. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Großvieheinheiten" die Wörter „vom 1. Januar bis ...
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