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§ 42 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 42 Allgemeine Vorschriften



(1) 1Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,

1.
für die die jeweilige Direktzahlung beantragt wurde,

2.
die im Fall von Flächen die Vorgaben für die Mindestgröße nach § 3 Absatz 3 erfüllen,

3.
die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und

4.
die alle Fördervoraussetzungen der jeweiligen Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes der jeweiligen Maßnahme nach dessen Buchstaben a bis d erfüllen.

2Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.

(2) 1Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. 2Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.

(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.





 

Frühere Fassungen von § 42 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... 30. September" durch die Wörter „im Antragsjahr" ersetzt. 15. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Im Fall der Öko-Regelung nach ... 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird." 14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verstöße gegen ...