Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern
- 1.
- ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und
- 2.
- der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
- a)
- drei Prozent der angemeldeten Fläche oder
- b)
- zehn Hektar der angemeldeten Fläche
beträgt.