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§ 45 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen



(1) 1Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als

1.
drei Prozent der ermittelten Tiere oder

2.
drei Tiere,

so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). 2Im Falle des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Tiersanktion zu verdoppeln.

(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.

(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit

1.
die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie

2.
der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.

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Zitierungen von § 45 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GAPInVeKoSV Reihenfolge der Abzüge
... Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des ... Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. die Tiersanktion nach § 45 , 2. die Übererklärungssanktion nach § 44, 3. die ...