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§ 45 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Tiere oder
- 2.
- drei Tiere,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
- 1.
- die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie
- 2.
- der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.
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Zitierungen von § 45 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 GAPInVeKoSV Reihenfolge der Abzüge
... Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des ... Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. die Tiersanktion nach § 45 , 2. die Übererklärungssanktion nach § 44, 3. die ...
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