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§ 46 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags



(1) 1Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.

(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.





 

Frühere Fassungen von § 46 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GAPInVeKoSV Reihenfolge der Abzüge
... Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des ... 2. die Übererklärungssanktion nach § 44, 3. die Fristsanktion nach § 46 und 4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 43. (2) Die sich nach Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat." 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...