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§ 49 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 49 Aufrechnung
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.
Zitierungen von § 49 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 GAPInVeKoSV Grenzwerte und Ausnahmen
... Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes. (3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen ...
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