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Änderung § 10 GAPInVeKoSV vom 20.10.2023
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§ 10 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2023 geltenden Fassung | § 10 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Angaben zum aktiven Betriebsinhaber | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. 2 Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. 2 Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist. |
(2) 1 Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben. 1. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer, 2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften er unterliegt, 3. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte. | |
2 In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. 3 Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung. | 2 In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. 3 Soweit dem Sammelantrag der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zu dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin nachreichen. 4 Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung. |
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