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Änderung § 13 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 13 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 13 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen


Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:

1. eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,

2. bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach

a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,

b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,

c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,

d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrastreifen und -flächen nach Lage und Größe,

e) § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,

f) § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,

(Text alte Fassung)

g) § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,

(Text neue Fassung)

g) § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,

h) § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,

i) § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,

j) § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.