Änderung § 22 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 22 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 22 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Änderung des Sammelantrags


(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.

(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.





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