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Änderung § 22 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024
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§ 22 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung | § 22 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Änderung des Sammelantrags | |
(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden. | (Text neue Fassung) (2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden. (3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig. |
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