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Änderung § 27 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 27 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.

vorherige Änderung

2 Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres.



2 Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres. 3 Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.

(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.

(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.



(heute geltende Fassung)