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Unterabschnitt 1 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Kontrollverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 28 Verwaltungskontrollen
(1) 1Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. 2Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
- 2.
- die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind,
- 3.
- keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und
- 4.
- die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2) 1Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
- 1.
- aller im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen im Hinblick auf potentielle Mehrfachanmeldungen von Flächen,
- 2.
- der im Sammelantrag angemeldeten Flächen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle im Hinblick auf die Lage und Größe der angemeldeten Flächen und
- 3.
- der im Sammelantrag für die angemeldeten Flächen angegebenen Nutzungen im Hinblick auf die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verzeichneten Hauptbodennutzungen.
(3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
- 1.
- nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
- 2.
- nach Unterabschnitt 3 für gekoppelte Einkommensstützungen und
- 3.
- nach Unterabschnitt 4 für alle Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d (flächenbezogene Direktzahlungen), die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden.
§ 29 Flächenvermessung und -rundung
(1) 1Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. 2Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
- 1.
- ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
- 2.
- die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
§ 30 Unterrichtungspflichten der Behörde
1Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. 2Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.
§ 31 Kontrollbericht
(1) 1Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. 2Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:
- 1.
- Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
- 2.
- anwesende Personen,
- 3.
- vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
- 4.
- Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.
(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/b42864.htm