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Synopse aller Änderungen der GAPInVeKoSV am 03.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2023 durch Artikel 3 des GAPFinISchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPInVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Betriebsbezogene Angaben


Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben:

1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma einschließlich Rechtsform,

2. das Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,

3. das Geschlecht des Betriebsinhabers, wobei bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen das Geschlecht des Hauptbetriebsleiters anzugeben ist oder, wenn es keinen Hauptbetriebsleiter gibt, das Geschlecht der Mehrheit der Betriebsleiter,

4. im Fall des Antrags auf Junglandwirte-Einkommensstützung als Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, das Geschlecht aller nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 benannten natürlichen Personen,

5. das Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer,

7. sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist, angehört, folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen:

a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer oder, wenn diese bisher nicht vergeben wurde, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn diese bisher nicht vergeben wurde, seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt,

b) den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a des Mutterunternehmens,

c) soweit vorhanden, den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a des obersten Mutterunternehmens,

d) den Namen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer entsprechend Buchstabe a der Tochterunternehmen,

8. die Anschrift,

9. die
Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer,

10.
die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

11.
die Bankverbindung des Betriebsinhabers,

12.
das zuständige Finanzamt,

13.
im Falle mehrerer Betriebsstätten den Namen, die Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vergebenen Registriernummern dieser Betriebsstätten,

14.
im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(Text neue Fassung)

6. die Anschrift,

7. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer,

8.
die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

9.
die Bankverbindung des Betriebsinhabers,

10.
das zuständige Finanzamt,

11.
im Falle mehrerer Betriebsstätten den Namen, die Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vergebenen Registriernummern dieser Betriebsstätten,

12.
im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

§ 24 Meldungen über Hopfenflächen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. 2 Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.



1 Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. 2 Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(2) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.

2 Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres.

(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.

vorherige Änderung

(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.



(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.