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§ 9 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) (VereinsGDV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
Geltung ab 01.08.1966; FNA: 2180-1-1 Vereins- und Versammlungsrecht

§ 9 Rechte und Pflichten des Verwalters



(1) Der Verwalter hat das beschlagnahmte Vermögen in Besitz zu nehmen und unbeschadet der Weisungsbefugnis der Verbotsbehörde alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu erhalten. Er ist befugt, über Gegenstände des Vereinsvermögens zu verfügen und Verbindlichkeiten für den Verein einzugehen.

(2) Der Verwalter ist der Verbotsbehörde gegenüber verpflichtet, folgende Handlungen nur mit ihrer Zustimmung vorzunehmen:

1.
Weiterführung eines zum beschlagnahmten Vermögen gehörenden Geschäftsbetriebs,

2.
Herausgabe und Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände,

3.
Anerkennung oder Erfüllung von Ansprüchen Dritter gegen den Verein.

(3) Der Verwalter hat nach der Übernahme seines Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und, wenn zu dem beschlagnahmten Vermögen ein Geschäftsbetrieb gehört, eine Bilanz aufzustellen und der Verbotsbehörde vorzulegen.

(4) Der Verwalter nimmt als Partei kraft Amtes die Interessen des beschlagnahmten Vermögens in gerichtlichen Verfahren wahr. In anhängigen gerichtlichen Verfahren geht die Befugnis zur Prozeßführung mit der Beschlagnahme auf den Verwalter über. Die §§ 241, 246 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VereinsGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VereinsGDV Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter
... der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vorbehalten sind. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 3, 4 und § 10 gelten ...
§ 12 VereinsGDV Verwaltung durch die Vollzugsbehörde
... die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt ...